Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen
(Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
Vom 31. August 2020
Auf Grund von § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen
(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung.
(2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen.
(4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht.
(5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann.
(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst
konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig.
(7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 45 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt.
(8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen.
(9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.
§ 2
Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen
(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren.
(2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch,
1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B. jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,
2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,
3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu
ermöglichen, z. B.
a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,
b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,
4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird.
(3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Es ist zu gewährleisten, dass
a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,
b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.
2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass
a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.
Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
(4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu
anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.
3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen.
Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.
(5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können abweichend von § 9 Absatz 1 CoronaVO in Klassenstärke zurückgelegt werden.
(6) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 1. Februar 2021 untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zulässig. Finden diese außerhalb der Räume und Plätze der Schule statt, gilt an Stelle der in § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung genannten Personenzahl die Klassenstärke als Obergrenze. Die Durchführung von Veranstaltungen, die von Schülerinnen und Schülern außerunterrichtlich besucht werden, bestimmt sich nach § 10 CoronaVO.
(7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 SchG bleiben hiervon unberührt.
(8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht.
§ 3
Ganztag und kommunale Betreuungsangebote
(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden. Satz 1 sowie § 1 Absätze 3 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO besteht in den Unterrichtsräumen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 CoronaVO auch dann nicht, sofern dort die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird.
(2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 Corona-VO-Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 Corona-VO-Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.
§ 4
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10 CoronaVO statt.
§ 5
Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke
(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.
(2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.
§ 6
Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen sind
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt wurde.
(2) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass
1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,
2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,
3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und
4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht.
Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten ein.
§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft.

Stuttgart, den 31. August 2020
Dr. Eisenmann